§ 3 Wasch-Trockner-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1998

Meßverfahren

§ 3.

(1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit ÖVE EN 50229: 1997-06 (Anhang V) zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.

(2) Die Energieeffizienz- und Waschwirkungsklasse eines Geräts sind gemäßAnhang IV zu bestimmen.

Schlagworte

Energieeffizienzklasse

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10003625

Dokumentnummer

NOR12040439

alte Dokumentnummer

N2199851245L

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