Zum Begriff „Schußwaffe“ siehe § 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443/1986.
§ 3.
Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Gummiknüppel,
- 2. Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,
- 3. Wasserwerfer,
- 4. Schußwaffen der in Kategorie I., Z 1 und 2 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,
- die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.
Zum Begriff „Schußwaffe“ siehe § 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443/1986.
Schlagworte
Gewehr, Karabiner, Revolver, Pistole, Maschinengewehr, Knüppel, Maschinenpistole
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Gesetzesnummer
10005345
Dokumentnummer
NOR12059391
alte Dokumentnummer
N4196914441P
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