Vermieten nichtmilitärischer Waffen
§ 3
(1) Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen ist nachzuweisen durch
- 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
- 2. Zeugnisse
- a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen Waffen und
- b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
(2) Hinsichtlich des Vermietens an Nichtgewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch durch die im Sinne von § 2 Abs. 2, 3 und 4 vorgelegten Nachweise erbracht.
(3) Hinsichtlich des Vermietens an Gewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch durch die im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 vorgelegten Nachweise erbracht.
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