Mitteilungspflicht
§ 3.
Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge des Übereinkommens oder der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 rechtzeitig mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010976
Dokumentnummer
NOR12139469
alte Dokumentnummer
N8199654568J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)