§ 3 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 3.

(1) Die gemäß § 2 umzutauschenden Geldzeichen sind innerhalb der Umtauschfrist einer Umtauschstelle zu übergeben. Umtauschstellen sind: Die Österreichische Nationalbank, Hauptanstalt Wien, das Postsparkassenamt sowie alle Postämter, die seine Sammelstellen sind, die Kreditinstitute (Bankiers), die Hypothekenanstalten, die Sparkassen und die Kreditgenossenschaften mit Tagesverkehr.

(2) Die Geldzeichen sind der Umtauschstelle mit einem Umtauschschein in drei gleichlautenden Ausfertigungen einzureichen; diese sind bei den Umtauschstellen gegen Entrichtung einer Manipulationsgebühr von 1 S zu beziehen.

(3) Für Personen, die einem Haushalt angehören, kann ein Mitglied des Haushalts den Umtausch mit einem Umtauschschein gemeinsam vornehmen.

(4) Wer für einen anderen Geldzeichen der in § 1 genannten Art verwahrt, ist berechtigt und verpflichtet, sie namens des Eigentümers umzutauschen.

(5) Der Einlieferer hat der Umtauschstelle, sofern er ihr nicht persönlich bekannt ist, seine Identität durch Urkunden oder der Umtauschstelle bekannte Zeugen nachzuweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042054

alte Dokumentnummer

N3194724475L

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