Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 3.
(1) Die gemäß § 2 umzutauschenden Geldzeichen sind innerhalb der Umtauschfrist einer Umtauschstelle zu übergeben. Umtauschstellen sind: Die Österreichische Nationalbank, Hauptanstalt Wien, das Postsparkassenamt sowie alle Postämter, die seine Sammelstellen sind, die Kreditinstitute (Bankiers), die Hypothekenanstalten, die Sparkassen und die Kreditgenossenschaften mit Tagesverkehr.
(2) Die Geldzeichen sind der Umtauschstelle mit einem Umtauschschein in drei gleichlautenden Ausfertigungen einzureichen; diese sind bei den Umtauschstellen gegen Entrichtung einer Manipulationsgebühr von 1 S zu beziehen.
(3) Für Personen, die einem Haushalt angehören, kann ein Mitglied des Haushalts den Umtausch mit einem Umtauschschein gemeinsam vornehmen.
(4) Wer für einen anderen Geldzeichen der in § 1 genannten Art verwahrt, ist berechtigt und verpflichtet, sie namens des Eigentümers umzutauschen.
(5) Der Einlieferer hat der Umtauschstelle, sofern er ihr nicht persönlich bekannt ist, seine Identität durch Urkunden oder der Umtauschstelle bekannte Zeugen nachzuweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042054
alte Dokumentnummer
N3194724475L
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