§ 3 Vulkanisierung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Berufsbild

§ 3

(1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Formen, Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, auch unter Verwendung von rechnergestützten Systemen

2.

Kenntnis der einschlägigen Druckluft- und Vulkanisiereinrichtungen sowie der Arten der Wärmeerzeugung

3.

Grundausbildung in der mechanischen Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen (wie Messen, Anreißen, Scharfschleifen, Schneiden, Trennen, Feilen, Bohren) auch unter Verwendung von Maschinen und Geräten

4.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

5.

Rauhen von Gummiprodukten

Rauhen von Gummiprodukten mit Maschinen

6.

Schärfen, Trennen, Schneiden von Gummiprodukten

7.

Einstreichen von Gummiprodukten

8.

Auslegen und Anrollen von Gummiprodukten

9.

Heizen

Berechnen der Heizzeit

10.

Grundkenntnisse über Hydraulik, Pneumatik, Luftversorgung und Elektrik

Kenntnis über Hydraulik, Pneumatik, Luftversorgung und Elektrik

11.

Kenntnis über die Herstellung und Reparatureinschlägiger Gummi- und Kunststofferzeugnisse

Reparieren und Bestimmen der Reparaturfähigkeit von Erzeugnissen aus Gummi- und Kunststoffen

12.

Messen und Prüfen von Gummi- und Kunststoffprodukten

13.

Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen und Skizzen

14.

Lesen von Skizzen, Werkzeichnungen und technischen Unterlagen

15.

Kenntnis über Aufbau von Förderbändern und Riemen aus Gummi und Kunststoff

Reparieren und Endlosmachen von Förderbändern und Riemen aus Gummi und Kunststoff

16.

Herstellen und Bearbeiten von Gummi- und Metallverbindungen

17.

Profilschneiden

18.

Grundkenntnisse der Herstellung von Kautschuk- und Kunststoffmischungen

Kenntnis der Herstellung von Kautschuk- und Kunststoffmischungen

19.

Kenntnis des Vulkanisiervorganges

Kalt- und Heißvulkanisieren

20.

Kenntnis über die Herstellung und den Aufbau von Reifen

Reparieren von Reifen und Schläuchen

21.

Kenntnis der Reifen- und Räderbezeichnung

Beurteilen und Zuordnen der Reifen und Räder

22.

Kenntnis über die Aufgaben und Belastung eines Reifens im Fahrbereich

Reifen dem richtigen Verwendungszweck zuordnen, die richtige Auswahl für definierte Anforderungen treffen

23.

Beurteilung der Reparaturfähigkeit von Gummiprodukten, bei Reifen auch der Pflasterbestimmung und Runderneuerungsfähigkeit auch mit Maschine
(nach ECE-Regelungen für runderneuerte Reifen)

24.

Kenntnis der Reifenrunderneuerungsarten und Verfahrensunterschiede im Kalt- und Heißsystem

25.

Montieren von Rädern und Reifen

Wuchten, Matchen und Egalisieren

26.

Kenntnis der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen über Reifen, Räder und Fahrwerk sowie Quellennachweis, bei Reifen auch über deren Verwendung, Montage und Bearbeitung

27.

Grundkenntnisse über den Aufbau von Fahrzeugen

28.

Kenntnis über Meß- und Einstellsysteme in der Fahrzeuggeometrie

29.

Auswerten von Abnützungserscheinungen am Reifen bezüglich Fahrwerk bzw. Beschädigung und Ermüdung

30.

Pflege und Lagerung von Gummi- und Kunststoffprodukten, insbesondere Reifen

31.

Erfassen von Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse (Dokumentation)

32.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

33.

Kenntnis und Anwendung der englischen Fachausdrücke

34.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen um sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

35.

Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung

36.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

37.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

     

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Schlagworte

Drucklufteinrichtung, Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Gummistoff, Kautschukmischung, Kaltvulkanisieren, Reifebezeichnung, Kaltsystem, Gummierzeugnis, Gummiverbindung, Kunststoffmischung, Kunststoffprodukt

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000067

Dokumentnummer

NOR40000669

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)