Berufsbild
§ 3
(1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |
1. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Formen, Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, auch unter Verwendung von rechnergestützten Systemen | |||
2. | Kenntnis der einschlägigen Druckluft- und Vulkanisiereinrichtungen sowie der Arten der Wärmeerzeugung | |||
3. | Grundausbildung in der mechanischen Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen (wie Messen, Anreißen, Scharfschleifen, Schneiden, Trennen, Feilen, Bohren) auch unter Verwendung von Maschinen und Geräten | |||
4. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | |||
5. | Rauhen von Gummiprodukten | Rauhen von Gummiprodukten mit Maschinen | – | |
6. | Schärfen, Trennen, Schneiden von Gummiprodukten | – | ||
7. | Einstreichen von Gummiprodukten | – | ||
8. | Auslegen und Anrollen von Gummiprodukten | – | ||
9. | Heizen | Berechnen der Heizzeit | ||
10. | Grundkenntnisse über Hydraulik, Pneumatik, Luftversorgung und Elektrik | Kenntnis über Hydraulik, Pneumatik, Luftversorgung und Elektrik | ||
11. | Kenntnis über die Herstellung und Reparatureinschlägiger Gummi- und Kunststofferzeugnisse | Reparieren und Bestimmen der Reparaturfähigkeit von Erzeugnissen aus Gummi- und Kunststoffen | ||
12. | – | Messen und Prüfen von Gummi- und Kunststoffprodukten | ||
13. | Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen und Skizzen | – | ||
14. | Lesen von Skizzen, Werkzeichnungen und technischen Unterlagen | |||
15. | Kenntnis über Aufbau von Förderbändern und Riemen aus Gummi und Kunststoff | Reparieren und Endlosmachen von Förderbändern und Riemen aus Gummi und Kunststoff | ||
16. | – | Herstellen und Bearbeiten von Gummi- und Metallverbindungen | ||
17. | – | Profilschneiden | ||
18. | Grundkenntnisse der Herstellung von Kautschuk- und Kunststoffmischungen | Kenntnis der Herstellung von Kautschuk- und Kunststoffmischungen | ||
19. | Kenntnis des Vulkanisiervorganges | Kalt- und Heißvulkanisieren | ||
20. | Kenntnis über die Herstellung und den Aufbau von Reifen | Reparieren von Reifen und Schläuchen | ||
21. | Kenntnis der Reifen- und Räderbezeichnung | Beurteilen und Zuordnen der Reifen und Räder | ||
22. | Kenntnis über die Aufgaben und Belastung eines Reifens im Fahrbereich | Reifen dem richtigen Verwendungszweck zuordnen, die richtige Auswahl für definierte Anforderungen treffen | ||
23. | – | Beurteilung der Reparaturfähigkeit von Gummiprodukten, bei Reifen auch der Pflasterbestimmung und Runderneuerungsfähigkeit auch mit Maschine | ||
24. | Kenntnis der Reifenrunderneuerungsarten und Verfahrensunterschiede im Kalt- und Heißsystem | |||
25. | Montieren von Rädern und Reifen | Wuchten, Matchen und Egalisieren | ||
26. | Kenntnis der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen über Reifen, Räder und Fahrwerk sowie Quellennachweis, bei Reifen auch über deren Verwendung, Montage und Bearbeitung | |||
27. | Grundkenntnisse über den Aufbau von Fahrzeugen | |||
28. | – | Kenntnis über Meß- und Einstellsysteme in der Fahrzeuggeometrie | ||
29. | – | Auswerten von Abnützungserscheinungen am Reifen bezüglich Fahrwerk bzw. Beschädigung und Ermüdung | ||
30. | Pflege und Lagerung von Gummi- und Kunststoffprodukten, insbesondere Reifen | – | – | |
31. | Erfassen von Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse (Dokumentation) | |||
32. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |||
33. | Kenntnis und Anwendung der englischen Fachausdrücke | |||
34. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen um sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
35. | Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung | |||
36. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | |||
37. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |||
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Schlagworte
Drucklufteinrichtung, Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Gummistoff, Kautschukmischung, Kaltvulkanisieren, Reifebezeichnung, Kaltsystem, Gummierzeugnis, Gummiverbindung, Kunststoffmischung, Kunststoffprodukt
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20000067
Dokumentnummer
NOR40000669
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