Zinszusatzrückstellung
§ 3.
(1) Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Abs. 2 zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.
(2) Die Zinszusatzrückstellung (ZZR) ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:
- Der Wert der Zinszusatzrückstellung im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt t-1 (§ 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, /Dokumente/Bundesnormen/NOR40175132/image002.pngdie Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die ZZR im Jahre t, /Dokumente/Bundesnormen/NOR40175132/image003.png den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t und /Dokumente/Bundesnormen/NOR40175132/image004.png den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen.
- Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t, /Dokumente/Bundesnormen/NOR40175132/image003.png entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß § 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 zum Zeitpunkt t-1.
(3) Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.
(4) Für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Zusatzrückstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 297/2015, in der jeweils geltenden Fassung, gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.
(5) Ist die Summe der Posten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II. Nr. 292/2015, in der jeweils geltenden Fassung, negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Abs. 2 nicht erreicht ist.
(6) Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Abs. 2 des Geschäftsjahres geringer als das des Vorjahres, kann die Zinszusatzrückstellung in diesem Ausmaß aufgelöst werden. Der Ertrag aus einer solchen Auflösung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 16 LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung solange zu berücksichtigen, bis die Summe der jährlichen Auflösungsbeträge die Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 1 Z 15 LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Gesetzesnummer
20009301
Dokumentnummer
NOR40175132
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