§ 3 Vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.2020

§ 3.

Bei der wiederkehrenden Prüfung und messtechnischen Kontrolle ist eine Überschreitung der gemäß den §§ 6 und 7 der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV), BGBl. II Nr. 70/2007 in der geltenden Fassung, vorgesehenen Prüffristen unter der Voraussetzung zulässig, dass unter Einbeziehung des technischen Sicherheitsbeauftragten und des Trägers der Krankenanstalt eine Risikoabschätzung/-analyse durchgeführt und dokumentiert wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020

Gesetzesnummer

20011279

Dokumentnummer

NOR40226516

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