als nicht mehr geltend festgestellt, vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 86/2021
§ 3.
Bei der wiederkehrenden Prüfung und messtechnischen Kontrolle ist eine Überschreitung der nach §§ 6 und 7 Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV), BGBl. II Nr. 70/2007 in der geltenden Fassung, vorgesehenen Prüffristen unter der Voraussetzung zulässig, dass unter Einbeziehung des technischen Sicherheitsbeauftragten und des Trägers der Krankenanstalt eine Risikoabschätzung/-analyse durchgeführt und dokumentiert wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Gesetzesnummer
20011177
Dokumentnummer
NOR40223394
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