§ 3 Vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

als nicht mehr geltend festgestellt, vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 86/2021

§ 3.

Bei der wiederkehrenden Prüfung und messtechnischen Kontrolle ist eine Überschreitung der nach §§ 6 und 7 Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV), BGBl. II Nr. 70/2007 in der geltenden Fassung, vorgesehenen Prüffristen unter der Voraussetzung zulässig, dass unter Einbeziehung des technischen Sicherheitsbeauftragten und des Trägers der Krankenanstalt eine Risikoabschätzung/-analyse durchgeführt und dokumentiert wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20011177

Dokumentnummer

NOR40223394

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