§ 3 VO-Vergällung

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2020

§ 3.

(1) Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.

(2) Die Feststellung der Alkoholmenge hat zu entfallen, für Alkohol

  1. 1. im Kleinverkauf, wenn der Verkäufer einen Mindestalkoholgehalt garantiert (in diesem Fall gilt als Alkoholmenge 95 vH. der Raumlitermenge),
  2. 2. der mit einem Begleitdokument geliefert wurde und der Empfänger die darin angegebene Alkoholmenge anerkennt.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

10004943

Dokumentnummer

NOR40228975

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