Unwirksame Vereinbarungen
§ 3.
Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20006780
Dokumentnummer
NOR40117828
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