§ 3 VFüDgrd

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2006

§ 3.

Den Dienstgrad „Generalmajor“ führen

  1. 1. der Adjutant des Bundespräsidenten,
  2. 2. der Stabschef des Bundesministers für Landesverteidigung,
  3. 3. der Leiter des Planungsstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
  4. 4. der Leiter des Führungsstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
  5. 5. der Leiter des Rüstungsstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
  6. 6. der Kommandant Luftstreitkräfte,
  7. 7. der Kommandant des Kommandos Internationale Einsätze,
  8. 8. der Kommandant der Theresianischen Militärakademie,
  9. 9. der Kommandant des Kommandos Einsatzunterstützung,
  10. 9a. der Stellvertreter des Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos,
  11. 9b. der Chef des Stabes im Streitkräfteführungskommando,
  12. 10. der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes und
  13. 11. die Stellvertreter der Leiter von Sektionen in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

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