Organisation der Grundausbildung
§ 3.
Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofes hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vorzuschlagen und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Gesetzesnummer
20012943
Dokumentnummer
NOR40271339
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