§ 3 VfGH-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Organisation der Grundausbildung

§ 3.

Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofes hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vorzuschlagen und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20012943

Dokumentnummer

NOR40271339

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