Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
2. ABSCHNITT
Diplomstudium Studiendauer, Studienabschnitte und Studienumfang
§ 3.
(1) Das Diplomstudium erfordert die Inskription von zehn Semestern und die Absolvierung eines Praktikums.
(2) Das Diplomstudium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.
(3) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(4) Im Studienplan sind im Rahmen der Prüfungsfächer Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens 270 Wochenstunden vorzusehen. Überdies ist ein Praktikum im Ausmaß von sechs Monaten zu absolvieren (§ 13).
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124863
alte Dokumentnummer
N7199327941J
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