§ 3 VetMed-StG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

2. ABSCHNITT

Diplomstudium Studiendauer, Studienabschnitte und Studienumfang

§ 3.

(1) Das Diplomstudium erfordert die Inskription von zehn Semestern und die Absolvierung eines Praktikums.

(2) Das Diplomstudium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.

(3) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(4) Im Studienplan sind im Rahmen der Prüfungsfächer Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens 270 Wochenstunden vorzusehen. Überdies ist ein Praktikum im Ausmaß von sechs Monaten zu absolvieren (§ 13).

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009896

Dokumentnummer

NOR12124863

alte Dokumentnummer

N7199327941J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)