§ 3 Veterinärmedizinische Bundesanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 3.

(1) Der Aufgabenbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfaßt die Diagnostik und sonstige Untersuchungstätigkeit im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln und die damit verbundene Forschung. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört insbesondere auch

  1. 1. die Erstellung von Gutachten;
  2. 2. die Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen;
  3. 3. die wissenschaftliche Auswertung des anfallenden Untersuchungsmaterials;
  4. 4. die Entwicklung von diagnostischen Verfahren;
  5. 5. Expertentätigkeit in internationalen Gremien und Organisationen;
  6. 6. die Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations- und Bildungstätigkeit, Schaffung von Informationsmitteln) sowie die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen;
  7. 7. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.

(2) Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche sind ausschließlich der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien vorbehalten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen.

Schlagworte

Informationstätigkeit, Innlandskontakt, Erfahrungsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10010420

Dokumentnummer

NOR12132884

alte Dokumentnummer

N8198131925L

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