§ 3 Veterinärmedizinische Bundesanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

ÜR: Art. 2 § 2, BGBl. I Nr. 139/2006

§ 3.

(1) Der Aufgabenbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfasst die Diagnostik und sonstige Untersuchungstätigkeit im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln und die damit verbundene Forschung. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört insbesondere auch

  1. 1. die Erstellung von Gutachten;
  2. 2. die Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen;
  3. 3. die wissenschaftliche Auswertung des anfallenden Untersuchungsmaterials;
  4. 4. die Entwicklung von diagnostischen Verfahren;
  5. 5. Expertentätigkeit in internationalen Gremien und Organisationen;
  6. 6. die Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations- und Bildungstätigkeit, Schaffung von Informationsmitteln) sowie die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen;
  7. 7. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.

(2) Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche, der Klassischen Schweinepest, der Afrikanischen Schweinepest und der Vesikulären Virusseuche der Schweine sind ausschließlich der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling vorbehalten. Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche und anderen hochkontagiösen Infektionskrankheiten dürfen jedoch bis zur Errichtung und Inbetriebnahme geeigneter Einrichtungen dieser Bundesanstalt von deren Außenstelle in Wien-Hetzendorf durchgeführt werden.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen.

ÜR: Art. 2 § 2, BGBl. I Nr. 139/2006

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung, Informationstätigkeit, Innlandskontakt, Erfahrungsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010420

Dokumentnummer

NOR40010203

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