§ 3 Verwaltergesetz 1952

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1953

§ 3.

(1) Die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2 dieses Bundesgesetzes fallen.(BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 3.)

(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

(3) Ein öffentlicher Verwalter ist auch für Vermögenschaften (Vermögensrechte) von Personengemeinschaften und juristischen Personen zu bestellen, an denen maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2a dieses Bundesgesetzes fallen oder die unter maßgebendem Einfluß solcher Personen stehen.(BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 2.)

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004670

alte Dokumentnummer

N11953124080

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