§ 3.
(1) Die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2 dieses Bundesgesetzes fallen.(BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 3.)
(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.
(3) Ein öffentlicher Verwalter ist auch für Vermögenschaften (Vermögensrechte) von Personengemeinschaften und juristischen Personen zu bestellen, an denen maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2a dieses Bundesgesetzes fallen oder die unter maßgebendem Einfluß solcher Personen stehen.(BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 2.)
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12004670
alte Dokumentnummer
N11953124080
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