Diese V tritt gemäß § 3, BGBl. II Nr. 220/2012, außer Kraft. Zum Umfang der Aufhebung vgl. aber § 1 Abs. 1 dieser V und § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG). Die Aufhebung dürfte daher nur für die unter § 17a Abs. 3 PTSG der Post AG zugewiesenen Beamten gelten.
§ 3.
Die Wochendienstzeit der Bediensteten des Heimaufsichtsdienstes in den von der Post- und Telegraphenverwaltung geführten Lehrlingsinternaten umfaßt 46 Stunden.
Schlagworte
verlängerter Dienstplan
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008511
Dokumentnummer
NOR12099889
alte Dokumentnummer
N61982116150
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