§ 3 Verordnung über Honig

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1994

§ 3.

§ 2 Abs. 1 gilt nicht für Honig, der in Gegenwart des Käufers verpackt wird, und für zur Verkaufsvorbereitung verpackten Honig, wenn dieser nur zur kurzfristigen Lagerung für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher, ausgenommen Selbstbedienung, bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10010846

Dokumentnummer

NOR12138027

alte Dokumentnummer

N8199443144J

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