§ 3.
§ 2 Abs. 1 gilt nicht für Honig, der in Gegenwart des Käufers verpackt wird, und für zur Verkaufsvorbereitung verpackten Honig, wenn dieser nur zur kurzfristigen Lagerung für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher, ausgenommen Selbstbedienung, bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10010846
Dokumentnummer
NOR12138027
alte Dokumentnummer
N8199443144J
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