§ 3.
(1) Die Prüfungswerber haben vor Einbringung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
1. Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung ........ 427 Euro;
2. für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine
Eignungsprüfung nach dem EuRAG oder eine Prüfung
nach § 5 BARG .................................... 618 Euro;
3. für eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V
Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993 ......... 337 Euro;
4. für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2 oder
4 BARG ........................................... 123 Euro.
(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
20002810
Dokumentnummer
NOR40042322
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