§ 3 Verordnung der BReg ueber die Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2013).

Sitzungsgeld der weiteren stimmberechtigten Mitglieder

§ 3.

Den drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Bundeskommunikationssenates gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 350 €. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 60 € für jede angefangene halbe Stunde.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20001387

Dokumentnummer

NOR40040966

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