III. Erstattung der Bausparprämie
§ 3.
Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20004310
Dokumentnummer
NOR40069298
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