§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 2004/168

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

§ 3

Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

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