Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3, BGBl. II Nr. 54/2021, für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 4 Abs. 2, BGBl. II Nr. 54/2021).
§ 3.
Die Krankenversicherungsträger haben bei ihrer Anfrage die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer des Kindes anzugeben. Anstelle dessen können sie das echte Geburtsdatum oder die Vor- und Zunamen des Kindes angeben, diesfalls aber jeweils verbunden mit zumindest einer der folgenden Angaben:
- 1. zum Kind
- – Adresse;
- 2. zu der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ) hat,
- – Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
- – echtes Geburtsdatum,
- – Vor- und Zunamen,
- – Adresse.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Gesetzesnummer
20001770
Dokumentnummer
NOR40028136
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