Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden (vgl. § 4).
§ 3.
Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20000477
Dokumentnummer
NOR40005467
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)