Zum Bezugszeitraum vgl. § 14
Forstwirtschaft
§ 3.
(1) Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein (Teil)einheitswert, der im Sinne der Bestimmung des § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln ist, von mindestens 150 000 S entfällt, wobei Zuschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Holzbezugsrechte dem forstwirtschaftlichen (Teil)einheitswert gleichzusetzen sind. Liegt dieser (Teil)einheitswert unter 150 000 S, kann der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 40% des auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitswertes berechnet werden. Der Durchschnittssatz ermäßigt sich bei einem (Teil)einheitswert unter 100 000 S auf 30%.
Übersteigt der forstwirtschaftliche Einheitswert im Sinne des
Abs. 1 150 000 S, können als Betriebsausgaben in Forstwirtschaften
mit einer dem Einheitswert gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 2
des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden
Fassung ergangenen Verordnung zugrunde gelegten durchschnittlichen
Minderungszahl Minderungszahl
von mindestens von mindestens
64 (Fichte und Lärche 63 (Fichte und Lärche
Bonität 7) oder Bonität 7) oder
Wertziffer von Wertziffer von
höchstens 9 mindestens 10
bei Holzverkäufen mit einem Durch- mit einem Durch-
am Stamm schnittssatz von 20% schnittssatz von 30%
der Betriebseinnahmen der Betriebseinnahmen
(einschließlich (einschließlich
Umsatzsteuer) Umsatzsteuer)
bei mit einem Durch- mit einem Durch-
Selbstschlägerungen schnittssatz von 50% schnittssatz von 70%
der Betriebseinnahmen der Betriebseinnahmen
(einschließlich (einschließlich
Umsatzsteuer) Umsatzsteuer)
angesetzt werden.
Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Wertziffer zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu ermitteln.
(3) Bei der Berechnung des Gewinnes aus Forstwirtschaft ist der als forstwirtschaftlich anzusehende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
(4) Der in Abs. 1 genannte Durchschnittssatz von 30% ermäßigt sich bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 auf 10% und bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1998 auf 20%.
(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 der Gewinn bereits ab einem (Teil)einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen von über 100 000 S mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 zu ermitteln.
Schlagworte
BGBl. Nr. 148/1955, Teileinheitswert
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005065
Dokumentnummer
NOR12055839
alte Dokumentnummer
N3199711698I
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