§ 3 Verordnung - BMF-BGBl 1995/57

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.1995

§ 3.

Für die Beurteilung des Umstandes, ob das Einkommen der ausländischen Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaft vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt, gilt folgendes:

  1. 1. Das Einkommen der ausländischen Gesellschaft ist nach den für die Einkommensermittlung für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
  2. 2. Aus dem nach Z 1 ermittelten Einkommen sowie der darauf entfallenden ausländischen Steuer ist die ausländische Durchschnittsteuerbelastung zu ermitteln. Es können auch ausländische Steuern angesetzt werden, die das Einkommen mittelbar belasten. Die ausländischen Steuern sind nachzuweisen.
  3. 3. Die ausländische Steuer ist der Körperschaftsteuer dann vergleichbar, wenn die ausländische Durchschnittsteuerbelastung im Sinne der Z 2 mehr als 15% beträgt.
  4. 4. Beträgt die ausländische Durchschnittsteuerbelastung nur deshalb nicht mehr als 15%, weil das Anlagevermögen nach den für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen ausländischen Vorschriften einer besonderen Abschreibung unterliegt oder weil Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen zum Abzug kommen, die nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abgezogen werden können, so ist abweichend von Z 3 eine der Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004945

Dokumentnummer

NOR12054352

alte Dokumentnummer

N3199545222J

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