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§ 3 Verordnung - BMF-BGBl 1995/56

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1995

§ 3.

Eine offenkundige verdeckte Ausschüttung liegt vor, wenn der zum Abzug Verpflichtete die verdeckte Ausschüttung bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes insbesondere auf Grund der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts oder der allgemein zugänglichen Verwaltungspraxis erkannte oder erkennen mußte.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Gesetzesnummer

10004944

Dokumentnummer

NOR12054347

alte Dokumentnummer

N3199545216J

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