§ 3 Verordnung - BMF-BGBl 1995/39

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 3.

Für Wein und gegorene Getränke aus den in § 2 genannten Waren entspricht die Alkoholausbeute für 100 Liter der alkoholbildenden Stoffe dem durchschnittlichen Alkoholgehalt dieser Stoffe vermindert um zwei. Als Nachweis des durchschnittlichen Alkoholgehaltes dient ein Untersuchungszeugnis einer Untersuchungsanstalt über eine repräsentative Probe jedes Stoffes, welcher zur Alkoholherstellung verwendet werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004941

Dokumentnummer

NOR12054307

alte Dokumentnummer

N3199545148J

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