§ 3.
Für Wein und gegorene Getränke aus den in § 2 genannten Waren entspricht die Alkoholausbeute für 100 Liter der alkoholbildenden Stoffe dem durchschnittlichen Alkoholgehalt dieser Stoffe vermindert um zwei. Als Nachweis des durchschnittlichen Alkoholgehaltes dient ein Untersuchungszeugnis einer Untersuchungsanstalt über eine repräsentative Probe jedes Stoffes, welcher zur Alkoholherstellung verwendet werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004941
Dokumentnummer
NOR12054307
alte Dokumentnummer
N3199545148J
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