§ 3 Verordnung - BMF-BGBl 1989/410

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1989

zum Bezugszeitraum vgl. § 5

§ 3.

Wenn der Versicherungsträger oder Arbeitgeber aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, die Daten einzelner Lohnzettel automationsunterstützt zu übermitteln, ist das Vorliegen des Übermittlungsgrundes im Datenträger in der in den Richtlinien beschriebenen Form zu melden und zusätzlich ein in einem manuellen Verfahren erstellten Lohnzettel dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10004608

Dokumentnummer

NOR12050231

alte Dokumentnummer

N3198910095H

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