§ 3 Verordnung betreffend Dienstausweise

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 3.

(1) Die Dienstausweise sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens tragen.

(2) Auf dem Dienstausweis erhalten alle Ressortbediensteten ein qualifiziertes Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung sicherer elektronischer Signaturen gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 in der Fassung des BGBl. I Nr. 137/2000 und zusätzlich ein vom Signaturzertifikat unabhängiges einfaches Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe auch die Personenbindung gemäß § 4 E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, Art. I eingetragen. Der Dienstausweis ist daher auch zur Identifikation bei der Anmeldung am PC und bei IT-Verfahren zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20004531

Dokumentnummer

NOR40073907

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