Bezugszeitraum: ab 1.1.1986 (Art. II BGBl. Nr. 327/1986)
§ 3. Befreiungen.
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:
- 1. Die Oesterreichische Nationalbank;
- 2. die Österreichische Postsparkasse, jedoch nur mit 10 v. H. ihres Gesamtvermögens;
- 3. a) Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens.
- Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;
- b) außerdem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975, hinsichtlich des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Vermögens;
- 4. die Sparkassen (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979), jedoch nur
- mit 10 v. H. ihres Gesamtvermögens;
- 5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform
- (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;
- 6. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder
- forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Anteil am Gesamtvermögen, der dem Anteil der Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften am Gesamtumsatz entspricht.
- 7. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
- nach der Satzung, Stiftung und sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
- 8. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-,
- Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
- 9. kleine Versicherungsvereine und bäuerliche
- Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 Schilling jährlich nicht übersteigen; wird dieser Betrag überschritten, so sind nur zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit.
- 10. Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in
- der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
- a) Die Bank darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.
- b) Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
- c) Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
- 11. die Austrian Airlines Österreichische
- Luftverkehrs-Aktiengesellschaft.
- 12. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.
Schlagworte
persönliche Befreiung, Versorgungsunternehmen, Agrargemeinschaft, Verwertungsgenossenschaft, Pensionskasse, Sterbekasse, Fonds, AUA, Krankenkasse
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12042409
alte Dokumentnummer
N3195411874R
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