§ 3 Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2008

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

§ 3

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere über Fischereierzeugnisse oder Fische, für die Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestgrößen festgelegt wurden, haben nachstehende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die einschlägige Bezeichnung jeder Art und ihr geographisches Ursprungsgebiet,
  2. 2. Menge und KN-Code,
  3. 3. die Frischeklassen und Größenklassen und
  4. 4. gegebenenfalls die jeweilige Mindestgröße der Fische.

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