§ 3 Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2003

§ 3.

Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wärmezähler und Teilgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wärmezählern und Teilgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20002716

Dokumentnummer

NOR40040977

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