§ 3.
Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wärmezähler und Teilgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wärmezählern und Teilgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Gesetzesnummer
20002716
Dokumentnummer
NOR40040977
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