§ 3 Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

§ 3.

Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern bzw. elektrischen Tarifgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR12159474

alte Dokumentnummer

N9199916281A

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