§ 3.
(1) Zuckerhaltige Erzeugnisse, die in Aussehen und Konsistenz dem Honig ähnlich sind, sowie Mischungen von Honig mit solchen Erzeugnissen dürfen nur unter der Bezeichnung „Kunsthonig“ oder je nach ihrer Art unter Bezeichnungen wie „Tafelsirup“ u. dgl. gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
- a) für die Bezeichnung der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse - von dem Worte „Kunsthonig“ abgesehen - Ausdrücke zu verwenden, in denen das Wort „Honig“ vorkommt (zum Beispiel „Honigbutter“, „Ambrosiahonig“, „Nektarhonig“);
- b) in der Bezeichnung der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse auf eine pflanzliche Gewinnung oder eine besondere diätetische Wirkung hinzuweisen;
- c) auf Umhüllungen oder Bezettelungen oder bei der Anpreisung der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse in Wort und Bild auf Bienen, bienenähnliche Insekten, Bienenzucht oder Honiggewinnung hinzuweisen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß auch für Waren, die unter Verwendung der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse hergestellt werden (zum Beispiel Honigzuckerl, Honigkuchen).
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10001926
Dokumentnummer
NOR12025343
alte Dokumentnummer
N2195410699T
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