§ 3 Verkehr mit Honig und Kunsthonig

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1955

§ 3.

(1) Zuckerhaltige Erzeugnisse, die in Aussehen und Konsistenz dem Honig ähnlich sind, sowie Mischungen von Honig mit solchen Erzeugnissen dürfen nur unter der Bezeichnung „Kunsthonig“ oder je nach ihrer Art unter Bezeichnungen wie „Tafelsirup“ u. dgl. gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Verboten ist es

  1. a) für die Bezeichnung der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse - von dem Worte „Kunsthonig“ abgesehen - Ausdrücke zu verwenden, in denen das Wort „Honig“ vorkommt (zum Beispiel „Honigbutter“, „Ambrosiahonig“, „Nektarhonig“);
  2. b) in der Bezeichnung der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse auf eine pflanzliche Gewinnung oder eine besondere diätetische Wirkung hinzuweisen;
  3. c) auf Umhüllungen oder Bezettelungen oder bei der Anpreisung der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse in Wort und Bild auf Bienen, bienenähnliche Insekten, Bienenzucht oder Honiggewinnung hinzuweisen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß auch für Waren, die unter Verwendung der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse hergestellt werden (zum Beispiel Honigzuckerl, Honigkuchen).

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10001926

Dokumentnummer

NOR12025343

alte Dokumentnummer

N2195410699T

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