Datenüberlassung
§ 3.
Die Vereinsbehörden erster Instanz haben die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 VerG verarbeiteten Daten unverzüglich dem Bundesminister für Inneres als Betreiber des ZVR und Dienstleister im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40062675
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)