§ 3 Vergütungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

Fallpauschale für Verfahren, die zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG oder § 8 der 1. Übernahmeverordnung führen

Fallpauschale für Verfahren, die zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG oder § 8 der 1. Übernahmeverordnung führen

§ 3.

Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in einem Verfahren, das zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG (Ausnahme von der Angebotspflicht kraft Gesetzes) oder § 8 der

  1. 1. Übernahmeverordnung der Übernahmekommission, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 11. März 1999, Nr. 115, (Widerlegung der Vermutung einer kontrollierenden Beteiligung) führt, gebührt
  1. a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 40 000 S und
  2. b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 20 000 S.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003714

Dokumentnummer

NOR12041015

alte Dokumentnummer

N2199960087L

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