§ 3 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 3.

1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit

  1. 1. bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 11 Euro;
  2. 2. bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.

(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit

  1. 1. bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;

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