§ 3.
(1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 2 und § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
- 1. bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;
- 2. bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20006425
Dokumentnummer
NOR40182121
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