§ 3 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1994

§ 3.

(1) Die Prüfungswerber haben vor Einbringung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:

1. Für eine Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung

oder der Notariatsprüfung .................. 4 700 S;

2. für eine Rechtsanwaltsprüfung in Form einer Gesamtprüfung eine

Eignungsprüfung nach dem EWR-RAG 1992 oder

eine Prüfung nach § 5 BARG ................. 6 800 S;

3. für eine Rechtsanwaltsprüfung nach

Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

21/1993 .................................... 3 700 S;

4. für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2

oder 4 BARG ................................ 1 350 S.

(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10003110

Dokumentnummer

NOR12037889

alte Dokumentnummer

N2199442711J

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