§ 3 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1988

Der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung anzuschließen (§ 7 RAPG, BGBl. Nr. 556/1985, § 7 NPG, BGBl. Nr. 522/1987, § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 BARG, BGBl. Nr. 523/1987).

§ 3.

(1) Die Prüfungswerber haben vor Einbringung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:

1. Für eine Teilprüfung ................................. 3 500 S;

2. für eine einheitliche Prüfung nach § 5 BARG .......... 4 500 S;

  1. 3. für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2 oder 4 BARG 1 100 S.

(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

Der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr ist dem Antrag auf

Zulassung zur Prüfung anzuschließen (§ 7 RAPG, BGBl. Nr. 556/1985,

§ 7 NPG, BGBl. Nr. 522/1987, § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 BARG, BGBl.

Nr. 523/1987).

Schlagworte

Gebühr

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10002827

Dokumentnummer

NOR12034588

alte Dokumentnummer

N2198817565R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)