§ 3 Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Mit ihrem In-Kraft-Treten tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG, BGBl. II Nr. 167/1999, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

20001718

Dokumentnummer

NOR40026891

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