§ 3.
Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie der Kammern gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Stunde. Dies gilt nicht für mündliche Verhandlungen.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
10001382
Dokumentnummer
NOR12015388
alte Dokumentnummer
N1199547477J
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