§ 3 Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 3.

Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie der Kammern gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Stunde. Dies gilt nicht für mündliche Verhandlungen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10001382

Dokumentnummer

NOR12015388

alte Dokumentnummer

N1199547477J

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