§ 3 VereinsDS-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Zugriffe auf Daten des Zentralen Vereinsregisters

§ 3

§ 3. Jeglicher Zugriff der Vereinsbehörden auf die im Zentralen Vereinsregister (ZVR) verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten darf nur in Vollziehung des Vereinsgesetzes erfolgen.

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