§ 3 Vereinheitlichung und Vereinfachung der Bergrechtsbestimmungen im Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.1946

§ 3.

Die von Grundbesitzern (Gemeinden) abgeschlossenen Verträge, mit welchen einem Bergbauunternehmer das Recht zur Gewinnung von Kohle innerhalb verliehener Grubenfelder eingeräumt wurde, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, diese Grubenfelder mögen auf den Namen der Grundbesitzer (Gemeinden) oder des Bergbauunternehmers eingetragen sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006198

Dokumentnummer

NOR12068371

alte Dokumentnummer

N5194642046J

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