§ 3
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft, sofern nicht nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift eine schwerere Strafe verwirkt ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Gesetzesnummer
10010242
Dokumentnummer
NOR12129666
alte Dokumentnummer
N8194412365I
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