§ 3.
Der Empfänger von unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren hat die zweite Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und die dritte und vierte Ausfertigung mit seinem Empfangsvermerk versehen dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der zollamtlich bestätigte Rückschein ist vom Empfänger unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Rücklangen an den Versender zurückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Zollamt.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004947
Dokumentnummer
NOR12054368
alte Dokumentnummer
N3199545253J
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