§ 3 Verbot des Inverkehrbringens eines mangelhaften Druckgerätes

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.1999

§ 3.

Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 Kesselgesetz vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10012875

Dokumentnummer

NOR12159289

alte Dokumentnummer

N9199913186Y

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