§ 3.
Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit Angaben, die auf eine biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft hinweisen oder das Mittel als harmlos, ungefährlich, unschädlich, ungiftig oder nicht gesundheitsschädlich darstellen, in Verkehr zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
10010729
Dokumentnummer
NOR40011810
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