§ 3 Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

§ 3.

Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit Angaben, die auf eine biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft hinweisen oder das Mittel als harmlos, ungefährlich, unschädlich, ungiftig oder nicht gesundheitsschädlich darstellen, in Verkehr zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10010729

Dokumentnummer

NOR40011810

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